Upsala, da ist der Bayreuther Universitätsleitung vielleicht doch ein Laspus unterlaufen. Der Universitätspräsident hat gesagt, man habe einen Vorsatz zu täuschen nicht nachgewiesen. Allerdings ist die Täuschung, die kein Versehen ist, die Grundbedingung für den Entzug einer Dissertation laut Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Bayreuth. Man dürfte also Guttenberg mit Verweis auf diese Entscheidung einen Täuscher nennen.
Aktualisierung
Okay, das ist dann doch etwas spitzfindiger. Zwar verweist die Universität in ihrer Erklärung auf die Promotionsordnung und das, was dort später als Täuschung ausgelegt wird, allerdings bezieht man sich zur Rücknahme des Doktorgrades auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, §48. Man nimmt also nur einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurück, der deswegen rechtswidrig ist, weil die Promotionsordnung Täuschung nicht erlaubt.
3 Kommentare
Ne, da gibt es noch Absatz 5, bin aber zu faul in Archiven nach dem genauen Wortlaut zu suchen, was wohl auch das Ziel ist.
Da steht:
Für diesen Fall steht da allerdings dasselbe.
Die wird ja nun zügig geändert, diese “Ordnung”:
Innovation im Bildungswesen: Doktor auf Probe eingeführt!